Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt zum November in Kraft

Anfang August 2020 wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze erlassen und damit tritt das neue Gebäudeenergiegesetz zum 1. November 2020 in Kraft. Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtlichen Regelwerke für Gebäude erstmals zusammengeführt.

Diese Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die zu erwartenden Neuregelungen im GEG.

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze werden die drei energiesparrechtlichen Regelwerke für Gebäude (Energieeinsparungsgesetz – EnEG, Energieeinsparverordnung – EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) im November zum GEG zusammengeführt.

  • Für Neubau gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, indem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind.
  • Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar. Erforderlich ist ein Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs.
  • Eingeführt wird ein Verbot von Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ab 2026.
  • Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird für Neubauten und Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht. Demnach dürfen Absolventen einer gewerblichen Ausbildung im Baubereich (Techniker/Handwerksmeister) künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen.
  • Beim Verkauf oder bei umfangreichen Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern müssen obligatorische Energieberatungen durchgeführt werden.

Bis Ende 2023 kann über eine Innovationsklausel durch ein alternatives Anforderungssystem die gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis von CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums nachgewiesen werden.
Die energetischen Anforderungen für Neubau und Sanierung bleiben unverändert auf dem Stand der derzeit gültigen EnEV. Verschärfungen des Anforderungsniveaus gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen, da dies im aktuellen Koalitionsvertrag festgelegt ist.

Mit diesem Gesetz werden

  • das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht,
  • das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), zusammengeführt,
  • bestehende Diskrepanzen und Unklarheiten wie unterschiedliche Begriffsbestimmungen, die Behandlung von Strom aus erneuerbaren Energien und verschiedene Anforderungen an Anlagentechnik beseitigt,
  • die bisherige Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive EPBD) durch das EnEG, EnEV und EEWärmeG übernommen,
  • weitere Teile der EPBD umgesetzt,
  • der Niedrigstenergiegebäudestandard für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand festgelegt (der Gebäudestandard für den privaten Neubau ist in einer zweiten Stufe rechtzeitig vor 2021 festzulegen).

Das Gesetz folgt weiterhin dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Technologieoffenheit. Damit können energetisch hochwertige Gebäude sowohl wirtschaftlich als auch mit marktgängigen Technologien errichtet werden.

Der Inhalt ist sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt worden. Die dena übernimmt keinerlei Haftung für eventuell falsche oder missverständliche Darstellungen.

Das Gesetz wurde am 08.08.2020 erlassen und am 13.08.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.